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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Jeder Auftrag an unsere Gesellschaft ist allein den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegebenenfalls den zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Besonderen Geschäftsbedingungen unterworfen.

1.2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verfügen Wiederverkäufer unserer Produkte über kein Exklusivitätsrecht.

2. Angebote

2.1. Wenn in unseren Besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, gelten unsere Angebote für einen Zeitraum von zwei Monaten. Ist diese Frist abgelaufen, können wir die Angebote für nichtig erklären oder korrigieren.

2.2. Aufträge, denen kein schriftliches Angebot von unserer Seite vorausgegangen ist, binden uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.

3. Preise

3.1. Die Angabe unserer Preise erfolgt ohne Mehrwertsteuer.

3.2. Wenn in unseren Besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, gelten unsere Preise für Lieferung in unserem Werk in BANDE (Belgien). Wenn wir den Transport oder seine Organisation übernehmen, stellen wir die Transportkosten dem Käufer in Rechnung.

3.3. Unsere Preise beziehen sich allein auf die Lieferung des in unseren Besonderen Geschäftsbedingungen beschriebenen Geräts unter Ausschluß aller anderen Arbeiten und Leistungen und insbesondere unter Ausschluß der Aufstellung und Montage des Geräts. Sollten diese vom Käufer in Auftrag gegeben werden, werden sie zusätzlich zu dem in unseren Besonderen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Preis in Rechnung gestellt.

4. Bezahlung

4.1. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ausgenommen Konditionen vereinbart in einem Angebot.

4.2. Die Zahlungen haben an den Geschäftssitz unserer Gesellschaft zu erfolgen.

4.3. Für jede nicht fristgerecht gezahlte Rechnung werden automatisch und ohne vorhergehende Mahnung Verzugszinsen von monatlich 1.5% fällig.

4.4. Die Rechnung erhöht sich zudem automatisch und ohne vorhergehende Mahnung um eine als Schadensersatz beanspruchte pauschale Entschädigung von 15% des unbezahlt gebliebenen Betrags, mit einem Minimum von 150€.

4.5. Die nicht fristgerechte Zahlung einer Rechnung hat automatisch und ohne vorhergehende Mahnung die sofortige Fälligkeit aller anderen Rechnungen zur Folge.

5. Lieferung

5.1. Wenn in unseren Besonderen Geschäftsbedingungen diesbezüglich keine ausdrückliche Garantie gegeben wurde, sind unsere in den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Lieferfristen unverbindliche Bezugswerte. Wir können allein dann haftbar werden, wenn ein erheblicher Verzug vorliegt, der auf ein grobes Verschulden von unserer Seite zurückzuführen ist.

5.2. Wenn in unseren Besonderen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, erfolgen die Lieferungen FCA in unserem Werk in BANDE (Belgien) (INCOTERMS ICC 2010).

5.3. Der Käufer muß das verkaufte Gerät spätestens 8 Kalendertage ab Erhalt der Mitteilung, daß es ihm zur Verfügung steht, in unserem Werk in Empfang nehmen.

5.4. Der Käufer trägt, nachdem diese Lieferung erfolgt ist, alle nachfolgenden Risiken, insbesondere die Risiken in Zusammenhang mit dem Transport, und zwar auch dann, wenn wir den Transport übernehmen oder ihn organisieren.

5.5. Falls bei der Lieferung ein Mangel an der Ware festgestellt wird, muß der Käufer den Lieferanten innerhalb von 7 Kalendertagen davon in Kenntnis setzen (per Email mit Empfangsbescheinigung) und Fotos der Verpackung und der defekten Ware anhängen, bzw. die Ware selbst an unsere Firma zurückschicken. Ohne diese Dokumente kann kein Anspruch auf die Garantie erhoben werden.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Güter bleiben Eigentum unserer Gesellschaft, bis an sie die völlige Zahlung des Preises erfolgt ist.

7. Annahme

Das gelieferte Material gilt spätestens 7 Kalendertage nach Lieferung als vom Käufer angenommen, es sei denn, er erhebt vor Ablauf dieser Frist eine präzise, detaillierte und per Email mit Empfangsbescheinigung zugestellte Beanstandung.

Durch die Annahme sind alle äußeren Mängel gedeckt, d.h. alle Mängel, die der Käufer im Augenblick der Lieferung oder in den 7 darauffolgenden Kalendertagen durch aufmerksame und ernsthafte Prüfung hätte feststellen können. Dies gilt insbesondere für Mängel, welche die wesentlichen Merkmale und den Betrieb des Geräts betreffen.

8. Garantie

8.1. Unsere 2-Jahres-Garantie fängt an ab Lieferungsdatum und besteht, bei Beschränkung auf die durch die Garantie gedeckten Mängel, aus dem Ersatz bzw. der kostenlosen Reparatur (Ersatzteile und Arbeitslohn) des fehlerhaften Geräts und schließt insbesondere die Auflösung des Kaufvertrags oder Leistung von Schadensersatz aus.

8.2. Der Käufer muß, auf eigene Kosten und eigenem Risiko, das fehlerhafte Gerät an unser Werk zurückschicken, um es dort ersetzen oder reparieren zu lassen. Da der Käufer bei eventuellen während des Versands zu unserem Technischen Dienst verursachten Schäden haftet, ist es absolut notwendig, das Material in seiner Originalverpackung zurückzuschicken, da es hierin fixiert wird und somit nicht verrutschen kann. Nur wenn festgestellt wird, daß das Gerät auch wirklich fehlerhaft ist und dieser Mangel durch die Garantiebedingungen gedeckt wird, tragen wir die Kosten für den Rückversand an den Käufer.

8.3. Die Garantie wird nur wirksam, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- der Mangel macht das Gerät in erheblichem Maße für seinen allgemein üblichen oder einen speziellen, in den Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich angeführten Verwendungszweck ungeeignet,

- das Gerät wurde in geeigneter Weise montiert und aufgestellt,

- das Gerät wird unter Normalbedingungen und am Bestimmungsort (bzw. die Bestimmungsgegend) genutzt; die Garantie kann insbesondere dann nicht eintreten, wenn das Gerät unter anormalen oder speziellen Bedingungen genutzt wird, die nicht in den Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich aufgeführt sind, bei normalem Verschleiß, oder wenn es durch eine Person, die hierzu nicht fachlich qualifiziert bzw. die nicht von CAE ausdrücklich zugelassen ist, schlecht gewartet, verändert, abmontiert oder repariert wird; bei Unfall, übertriebenem Anspruch, äußeren physikalischen (z.B. Feuchtigkeit), klimatischen, chemischen, elektrischen bzw. anderen Einflüssen für deren Ursache CAE's Haftung nicht geltend gemacht werden kann.

- der Käufer hat innerhalb der anberaumten Frist den Fabrikanten bzw. seinen Vertreter vor Ort über den Mangel informiert zwecks üblicher Vorüberprüfungen bzw. - Kontrollen vor jeglichem Eingriff.

8.4. Die Kalibrierung der Waagen wird lediglich ab dem Ausstellungstag des Kontrollezertifikats (Übereinstimmungsbescheinigung) garantiert. Allein der Käufer haftet für die korrekte Benutzung seines Materials und folglich für die Nachhaltigkeit seiner meßtechnischen Merkmale. Demnach fällt jegliche spätere Störung mit einer nicht von der Garantie gedeckten Ursache außerhalb der Garantie.

8.5. Die 2-Jahres-Garantie gilt weder für Zubehör noch für Verbrauchsmaterial wie z.B. Batterien, Kabel, Netzwerkstecker, Druckkopf für Drucker, usw.

8.6. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muß uns der Käufer in einer mit Empfangsbescheinigung detailliert und präzise alle Beanstandungen mitteilen zu Mängeln, auf die in vorliegendem Artikel Bezug genommen wird, innerhalb einer Frist von maximal einem Monat, nachdem er diese Mängel festgestellt hat oder normalerweise hätte feststellen müssen.

8.7. Ein Ersatz bzw. eine Reparatur während der Garantiezeit verlängert letztere keineswegs.

9. Haftungsbeschränkung

Ab der Lieferung übernehmen wir keine andere Haftung mehr als die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehene.

Wir sind folglich zu keinem Schadensersatz für Personenunfälle, für Schaden an anderen Gütern als dem verkauften Gerät, für entgangene Gewinne oder für jeden sonstigen Nachteil, der direkt oder indirekt durch die Mängel des Geräts entsteht, verpflichtet.

10. Auflösung des Kaufvertrags

Wenn der Käufer irgendeine seiner vertraglichen Pflichten in grober Weise verletzt, insbesondere, wenn er das Gerät nicht in der vorgesehenen Frist in Empfang nimmt, wenn er mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist oder wenn sich - und zwar noch bevor diese Verpflichtung fällig wird - herausstellt, daß er einer seiner Hauptverpflichtungen nicht nachkommen wird bzw. ernsthaft die Gefahr besteht, daß er ihr nicht nachkommen wird, sind wir berechtigt, ohne besondere Förmlichkeiten und ohne, daß unserer Entscheidung eine Mahnung oder ein Gerichtsbeschluß vorhergehen müßte, den Kaufvertrag aufzulösen, indem wir den Käufer von unserer Absicht per Einschreiben informieren.

Wird der Kaufvertrag unter Anwendung des vorliegenden Artikels aufgelöst, schuldet uns der Käufer Schadensersatz, der auf einen Pauschalbetrag von mindestens 25% des Verkaufspreises festgelegt wird, wobei unserer Gesellschaft unter der Verpflichtung, daß sie einen diesen Betrag übersteigenden Schaden nachweisen kann, das Recht vorbehalten bleibt, höheren Schadensersatz zu fordern.

11. Gerichtliche Zuständigkeit

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die zu unseren vertraglichen Beziehungen mit dem Käufer direkten oder indirekten Bezug haben, sind allein die Gerichte von Namur zuständig.

12. Anzuwendendes Recht

Unsere vertraglichen Beziehungen mit dem Käufer werden durch Belgisches Recht und bei grenzüberschreitenden Verkäufen zusätzlich durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenhandel (CISG) geregelt.

Rev1 - 21/08/2023